a) Nach dem Gesagten untersteht das Bauvorhaben den Vorschriften über die minimale Raumhöhe von Wohnräumen (Art. 67 BauV). Diese sind nicht eingehalten und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung liegen nicht vor. Das Bauvorhaben ist demnach nicht bewilligungsfähig. Die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere das Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Gebäudeabstands, müssen nicht geprüft werden. Auch kann offen bleiben, ob die vorgesehene neue Elektroheizung52 bewilligungsfähig wäre.