Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 201951 mitgeteilt, dass gemäss Amtsbericht des Regierungsstatthalteramtes die Ausnahmevoraussetzungen für eine Abweichung von den vorgeschriebenen Raumhöhen nicht vorlägen und daher voraussichtlich der Bauabschlag erteilt werde. Sie eröffnete der Beschwerdeführerin den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. 7. Wiederherstellung