Bei Baubewilligungsverfahren liegt es aber in der Natur der Sache, dass die Behörde erst mit dem eigentlichen Bauentscheid verbindlich in der Sache entscheidet. Dass die Baubewilligungsbehörde einem Vorhaben zunächst offen gegenübersteht, begründet keine berechtigten Erwartungen in dessen Bewilligungsfähigkeit. 43 BGE 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit