Nach Treu und Glauben durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde an ihrer Stelle Gründe für das Ausnahmebegehren suchte oder dass die Gemeinde mit Hilfestellungen bei der Formulierung des Ausnahmegesuchs das Ergebnis der materiellen Prüfung vorwegnahm. Eine Vertrauensgrundlage kann nur in Auskünften oder einem Verhalten erblickt werden, die ohne Vorbehalt erfolgen. Bei Baubewilligungsverfahren liegt es aber in der Natur der Sache, dass die Behörde erst mit dem eigentlichen Bauentscheid verbindlich in der Sache entscheidet.