Es ist Sache der Bauherrschaft, ein Ausnahmegesuch zu stellen und zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD50). Bei Mängeln gibt ihr die Gemeinde bzw. die Baubewilligungsbehörde Gelegenheit zur Verbesserung (Art. 17 f. BewD) und unterstützt sie allenfalls dabei. Die Verantwortung für die Gesuchsbegründung bleibt jedoch bei der Bauherrschaft. Nach Treu und Glauben durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde an ihrer Stelle Gründe für das Ausnahmebegehren suchte oder dass die Gemeinde mit Hilfestellungen bei der Formulierung des Ausnahmegesuchs das Ergebnis der materiellen Prüfung vorwegnahm.