d) Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes.46 Sie begründet diese Rüge nicht. An anderer Stelle macht sie geltend, das Ausnahmegesuch zur Unterschreitung der minimalen Raumhöhe sei von der Bauverwaltung vorformuliert und ihr zur Unterschrift zugestellt worden.47 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2020 kritisiert sie zudem, die Gemeinde habe ihr zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der Wohnnutzung mitgeteilt.