Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass anderen Parteien Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, ohne dass besondere Verhältnisse vorlagen und auch die übrigen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt waren. Der angefochtene Entscheid und die Stellungnahme der Gemeinde vom 13. Juli 2020 sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtsbericht des Regierungsstatthalteramtes45 lassen eher darauf schliessen, dass für die Erteilung von Ausnahmen Praxisregeln entwickelt worden sind, die auch auf das streitige Vorhaben der Beschwerdeführerin angewendet wurden. Es gibt keine Hinweise auf eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin.