c) Die Beschwerdeführerin kann aus dem blossen Umstand, dass anderen Baugesuchstellern nachträgliche Baubewilligungen mit Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf eine Bewilligung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Wie gezeigt wurde, ist dies aber hier nicht der Fall. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass anderen Parteien Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, ohne dass besondere Verhältnisse vorlagen und auch die übrigen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt waren.