a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei im ganzen Berner Oberland Praxis, dass bestehende Chalets unterhalten und bewohnt werden dürften, auch wenn die Raumhöhe 2,30 m unterschreite. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 erachtet sie es als willkürlich, wenn die Unterschreitung der vorgeschriebenen Raumhöhe als problematisch erachtet wird. Sie hat Auszüge aus den Verhandlungen des Gemeinderates und der Kommissionen eingereicht.