Im Dachgeschoss beträgt die Fläche mit über 2 m Raumhöhe, in der ein Bewohner überhaupt aufrecht stehen könnte, nur 3,90 m2. In diesem Ausmass ist eine Abweichung von den Vorschriften der Wohnhygiene und somit der Gesundheit allfälliger Bewohner abträglich. Das Gebäude kann für Anderes als zum Wohnen genutzt werden, insbesondere als Schopf. Es liegt kein somit Ausnahmegrund vor, der eine Abweichung von den Vorschriften über die Raumhöhe von Wohnräumen rechtfertigen könnte. 6. Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz