Im blossen Vorbestehen der geringen Raumhöhe sind demnach keine besonderen Verhältnisse zu erblicken, die eine Abweichung von den Vorschriften in Art. 67 BauV über die Raumhöhe in Wohnräumen rechtfertigen. Es handelt sich nicht um eine Bagatellabweichung. Die vorgeschriebene Raumhöhe wird ausschliesslich im Dachgeschoss direkt unter dem First eingehalten. Abgesehen von diesem schmalen Streifen im Dachgeschoss ist die vorgeschriebene Raumhöhe im gesamten Wohnbereich unterschritten. Im Dachgeschoss beträgt die Fläche mit über 2 m Raumhöhe, in der ein Bewohner überhaupt aufrecht stehen könnte, nur 3,90 m2.