9/17 BVD 110/2020/88 e) Die Beschwerdeführerin begründet das Ausnahmegesuch einzig mit dem Hinweis auf die "bestehende Baustruktur". Nach dem Gesagten sind aber im Falle von Zweckänderungen die für den geänderten Zweck geltenden Bauvorschriften grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn der problematische Bauteil unverändert bleibt und unter der früheren Nutzung regelkonform war. Dass der Bauteil schon besteht und unverändert bleibt, bildet demnach für sich genommen keinen Ausnahmegrund.