Im Baubewilligungsverfahren ist die korrekte Darstellung des Bauvorhabens Sache der Bauherrschaft.35 Dazu gehört u.a. die (korrekte) Angabe der Geschosshöhe im Projektplan.36 Die Beschwerdeführerin kann aus Widersprüchen in ihrer Darstellung des Bauvorhabens nichts zu ihren Gunsten ableiten.37 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ihren Entscheid auf die Darstellung des Bauvorhabens im eingereichten Projektplan abgestützt hat. Im Übrigen ist die minimale lichte Raumhöhe von 2,30 m gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV auch bei einer Raumhöhe im Erdgeschoss von 2,07 bis 2,24 m nicht eingehalten.