In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche des fraglichen Wohnraums vorhanden sein (Abs. 2). Die Bodenfläche von Wohnräumen wie Wohn- und Schlafzimmer muss wenigstens 8 m2 betragen, wobei nur Raumteile mit einer lichten Höhe ab 1,5 m angerechnet werden (Abs. 3). b) Zu beurteilen ist das Baugesuch gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Plänen. Gemäss dem Projektplan vom 4. Februar 2020 beträgt die Raumhöhe im 33 Vgl. VGE 2017/11 vom 30. Juni 2017 E. 2.4 und 3.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2017 vom