a) Zum Wohnen bestimmte Bauten müssen dauernd den entsprechenden gesundheitlichen Anforderungen genügen. Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer. Dazu gehören u.a. Wohnzimmer und Schlafzimmer (Art. 63 Abs. 1 BauV). Wohnräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen (Art. 67 Abs. 1 BauV). In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche des fraglichen Wohnraums vorhanden sein (Abs. 2).