Streitig ist insbesondere, ob die Vorschriften zur minimalen Raumhöhe in Wohnräumen bzw. die diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden. Die Gemeinde ist gestützt auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts zu einem abschlägigen Befund gekommen und verzichtete daher auf eine Prüfung des Ausnahmegesuchs betreffend Unterschreitung des Gebäudeabstands. 5. Raumhöhe