Im erwähnten Verfahren betreffend Umnutzung einer Garage blieb der Grenzabstand der Nebenbaute unverändert, jedoch wurde die Nutzung verändert. Die baulichen Vorkehren, welche die Nebenbaute zur neuen Nutzung tauglich machten, waren nicht bewilligungsfähig, weil die Grenzabstandsvorschrift für die neue Nutzung (Wohnen) anwendbar war und diese nicht eingehalten wurde. Diese Praxis beugt Missbräuchen vor, da sich ansonsten Bauherrschaften ein Gebäude für eine bestimmte Nutzung bewilligen lassen und anschliessend für eine andere Nutzung tauglich machen könnten, für welche das Gebäude in seiner Lage und baulichen Ausgestaltung nicht bewilligt worden wäre.