Bei der Prüfung eines allfälligen Besitzstandsanspruchs wird somit grundsätzlich nicht zwischen der Zweckänderung und den baulichen Gegebenheiten unterschieden. Die Zweckänderung kann dazu führen, dass ein Gebäude seine Rechtmässigkeit im Hinblick auf Lage oder Masse verliert, selbst wenn diese mit dem Bauvorhaben nicht verändert werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht bereits vor der Zweckänderung ein Verstoss gegen Vorschriften vorlag und von der Besitzstandsgarantie gedeckt war.34 Im erwähnten Verfahren betreffend Umnutzung einer Garage blieb der Grenzabstand der Nebenbaute unverändert, jedoch wurde die Nutzung verändert.