32 Stellungnahme vom 13. Juli 2020, S. 2 7/17 BVD 110/2020/88 Nutzung rechtmässig waren und unverändert bleiben sollen. So war bei einer Garage, die als unbewohnte Nebenbaute bewilligt worden war und als solche von einem reduzierten Grenzabstand profitierte, nach baulichen Vorkehrungen im Inneren, die sie zum Wohnen tauglich machten, nunmehr der für Wohnbauten geltende grössere Grenzabstand anwendbar. Da dieser unterschritten war, konnten die baulichen Vorkehren nicht bewilligt werden.33