Gemäss den Plänen umfasst das Bauvorhaben keine baulichen Änderungen, die sich auf den Gebäudeabstand oder die Raumhöhe auswirken. Beides ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die bestehende Bausubstanz übernommen werden soll. Dies ändert allerdings nichts an der Anwendbarkeit der Vorschriften über Gebäudeabstand und Raumhöhe bzw. an der Erforderlichkeit entsprechender Ausnahmebewilligungen, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden. Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der BVD und des Verwaltungsgerichts sind im Falle von Zweckänderungen die für den geänderten Zweck geltenden Bauvorschriften auch dann einzuhalten, wenn Lage und Masse des Gebäudes unter der früheren