Mit dem Bauvorhaben wird das Gebäude für eine Dauerwohnnutzung tauglich gemacht. Im Verhältnis zur früheren Nutzung als Schopf etc., und auch zu einer allfälligen früheren Temporärwohnnutzung u.a. für Ferien, stellt dies eine wesentliche Ausdehnung der Nutzung und somit eine Zweckänderung dar, die den Rahmen der Besitzstandsgarantie sprengt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Vorhaben, welches das Verwaltungsgericht in dem von der Gemeinde zitierten32 Urteil VGE 23083 vom 21. April 2008 zu beurteilen hatte. Dort handelte es sich nicht um eine Nutzungsänderung, die den Rahmen der Besitzstandsgarantie sprengte (E. 5.2).