Vor dem streitigen Ausbau war das Gebäude für eine Dauerwohnnutzung gar nicht tauglich (fehlende sanitäre Einrichtungen und Kochmöglichkeit, ungenügende Belichtung mit Tageslicht, fehlende Isolation des Dachgeschosses, keine den Sicherheitsvorschriften entsprechende Aufstiegsmöglichkeit ins Dachgeschoss). Deshalb könnte aus dem Umstand, dass früher allenfalls Saisonniers oder andere Dritte unter unwürdigen Bedingungen in dem Gebäude hausten, nicht auf eine frühere Wohnnutzung geschlossen werden.