Das Gebäude ist weder im GWR noch im Grudis als Wohngebäude registriert. Bei der Einwohnerkontrolle wurden gemäss den Nachforschungen der Gemeinde nie Bewohner des fraglichen Gebäudes gemeldet. Eine allfällige zeitweise Nutzung zu Übernachtungs- oder Temporärwohnzwecken (Ferien, Zimmerleute auf der Walz) genügt nicht, um einen Besitzstandsanspruch für eine Dauerwohnnutzung geltend zu machen.