Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann aber eine frühere und nie aufgegebene Wohnnutzung nicht allein gestützt auf ihre Behauptungen als nachgewiesen gelten. Dies zunächst schon deshalb, weil die Angaben Beschwerdeführerin widersprüchlich sind, hatte sie doch in ihrer Beschwerde zunächst eine Wohnnutzung bis 1996, vielleicht auch bis 2005 behauptet. Ausser den Behauptungen der Beschwerdeführerin gibt es keinerlei Hinweise auf eine frühere und bis heute ununterbrochen bestehende Wohnnutzung. Das Gebäude ist weder im GWR noch im Grudis als Wohngebäude registriert.