Diesen Nachweis vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Sie macht in ihrer Beschwerde geltend, das "Chalet" sei bis 1996, eventuell bis 2005 an Zimmerleute und Saisonniers vermietet worden. Damit wäre eine allfällige frühere Wohnnutzung mindestens 15 Jahre her und gälte somit als aufgegeben. In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 behauptet die Beschwerdeführerin nunmehr, das Chalet sei ohne Unterbruch seit eh und je als Wohnfläche genutzt worden, sei es im Eigenbedarf oder durch Vermietung an Mitarbeitende, Feriengäste oder die Kinder der Beschwerdeführerin. Ihre Bezeugung müsse dafür Beweis genug sein.