c) Aufgrund der bescheidenen Dimensionen des Gebäudes, seiner Ausgestaltung (ursprünglich fehlende sanitäre Einrichtungen und Küche, spärliche Befensterung, fehlende Isolation im Dachgeschoss) und seiner Lage in unmittelbarer Nähe eines grösseren Gebäudes ist es unwahrscheinlich, dass es ursprünglich zu Wohnzwecken erstellt wurde. Zwar ist denkbar, dass eine Wohnnutzung einstmals rechtmässig hätte ausgeübt werden können. Dies reicht aber nach dem Gesagten für die Geltendmachung des Besitzstandes nicht aus. Vielmehr müsste eine tatsächliche Wohnnutzung ohne grössere Unterbrüche nachgewiesen werden.