Eine aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung kann nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wieder aufgenommen werden. Die Bauherrschaft trägt die Beweislast für die frühere tatsächliche Nutzung und auch dafür, dass diese ohne grösseren Unterbruch ausgeübt wurde.30 Nutzungsänderungen, einschliesslich einer (wesentlichen) Ausdehnung der bisherigen Nutzung, werden vom Besitzstandsanspruch nicht erfasst. Die Besitzstandsgarantie besteht also nur so weit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.31