b) Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auch auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzung der Baute oder Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie (erst) durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist, also bisher rechtmässig ausgeübt wurde. Entscheidend ist dabei nicht, welcher Nutzungsumfang zulässig gewesen wäre, sondern welche Nutzung tatsächlich ausgeübt wurde. Diese frühere, rechtmässige Nutzung muss ohne grösseren Unterbruch ausgeübt worden sein. Eine aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung kann nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wieder aufgenommen werden.