e) Die Gemeinde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben eine Nutzungsänderung umfasst und diese im Baubewilligungsverfahren überprüft werden muss. Bei Bauvorhaben, die zur objektiven Eignung einer Baute für neue Zwecke führen, darf die neue Zweckbestimmung bei der baurechtlichen Beurteilung nicht ausgeklammert werden.27 Bei Änderungen, die zum erstmaligen Gebrauch bzw. zur Eignung für (Dauer-) Wohnzwecke führen, drängt sich auch im Falle der Zonenkonformität der neuen Nutzung eine präventive Kontrolle im Baubewilligungsverfahren auf.28 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von wohnhygienischen Vorschriften. 4. Besitzstand