d) Es ist denkbar, dass das Gebäude auch vor dem Ausbau faktisch für den Aufenthalt von Menschen genutzt wurde. Bei befristeten Aufenthalten (bspw. für Ferien) ist der Komfortanspruch in der Regel weniger hoch als bei einem Dauerwohnsitz. Dies gilt auch für Übernachtungen durch Zimmerleute auf der Walz. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde das Gebäude in der Vergangenheit für solche Zwecke und offenbar trotz fehlender Eignung sogar für längere Aufenthalte durch Saisonniers genutzt. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das Gebäude F.________strasse B.________ erst mit den streitigen Umbauarbeiten für eine ständige Wohnnutzung tauglich gemacht wurde.