zudem die Möglichkeit eines geschützten Privatlebens (inkl. Schutz vor Eindringen Unbefugter, Diebstahl etc.).25 Eine Wohnnutzung ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, wenn sich das WC ausserhalb des abschliessbaren Bereichs befindet; dies kommt v.a. bei älteren Wohnungen vor. Vorliegend kamen jedoch auch noch die fehlende Küche, die fehlende Isolation des Obergeschosses und die nur sehr spärliche natürliche Belichtung mit Fenstern (vgl. Art. 64 BauV) hinzu, ausserdem das Fehlen eines sicheren, für den Wohnalltag geeigneten Zugangs zum Obergeschoss.26