Damit war das Gebäude früher zum dauernden Bewohnen nicht geeignet. Die Nutzung von Räumlichkeiten als Wohnung setzt voraus, dass die für das Wohnen unerlässlichen Grundanforderungen erfüllt sind, namentlich: Die Zugänglichkeit, die Möglichkeit des Aufenthalts in beheizbaren Räumen (vgl. Art. 65 BauV), Raum für eine Schlafstätte, eine Kochmöglichkeit (vgl. Art. 68 BauV) sowie sanitäre Einrichtungen (vgl. Art. 69 BauV); zudem die Möglichkeit eines geschützten Privatlebens (inkl. Schutz vor Eindringen Unbefugter, Diebstahl etc.).25 Eine Wohnnutzung ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, wenn sich das WC ausserhalb des abschliessbaren Bereichs befindet;