als "Schopf" eingetragen. Auch bei der Einwohnerkontrolle hat die Gemeinde keinen Hinweis auf eine bisherige Wohnnutzung gefunden. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass bisherige Bewohner des Gebäudes F.________strasse B.________ bei der Einwohnerkontrolle gemeldet waren. 11 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01) 12 Art. 7 Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 9. Juni 2017 (VGWR; SR 431.841) 13 Art. 10 Abs. 3bis BStatG; Art. 1 und 14 f. VGWR 14 Abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-