Die Gemeinden können zwecks Erfüllung gesetzlicher Aufgaben auf die Daten des GWR, die ihr Gebiet betreffen, zugreifen.13 Gemäss der Weisung des Bundesamtes für Statistik zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung (AV) und im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom 4. Juli 2017,14 Ziff. 4.3, erfassen die Gemeinden u.a. gestützt auf Baubewilligungen die Informationen zu Gebäuden und Wohnungen. Auch freistehende Gebäude ohne Wohnnutzung sind zu erfassen.15 Erfasst werden auch Umbauten16 und Änderungen.17