b) Die Gemeinde hält im angefochtenen Entscheid fest, sie habe in ihrem Archiv, bei der Einwohnerkontrolle sowie im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes für Statistik recherchiert und nirgends Hinweise auf eine bisherige Wohnnutzung des Gebäudes gefunden. Im GWR sei das Gebäude gar nie aufgenommen worden. Dies führte die Gemeinde zum Schluss, dass das Gebäude seit Bestehen des GWR nie als Wohnung genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht nachweisen können.