a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe die sanitären Einrichtungen des Gebäudes F.________strasse B.________, welches sie als "Cottage" oder "Chalet" bezeichnet, im Herbst 2018 parallel zur Sanierung des Gebäudes F.________strasse D.________ erneuert. Auf Aufforderung der Gemeinde hin habe sie dafür ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Nur auf Drängen der Gemeinde habe sie das Baugesuch so formuliert, dass es auch eine Umnutzung umfasse. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Bauvorhaben vom Besitzstandsanspruch gedeckt werde und keine baubewilligungspflichtige Umnutzung darstelle. Das Gebäude sei mehr als hundert Jahre alt.