d) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wohl als Ausdruck des Missbehagens gegenüber den schon früher involvierten Behörden zu verstehen, weil sie mit den von diesen geäusserten Ansichten nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin Gründe für ihre abweichende Meinung anführt, werden diese in den nachfolgenden Erwägungen geprüft. Eine Verletzung einer Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. 3. Umnutzung 9 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55 10 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9