Für einen Ausstand einer bestimmten Person von Amtes wegen besteht kein Anlass. Eine frühere Befassung mit anderen Bauvorhaben der Beschwerdeführerin begründet unter objektiven Gesichtspunkten keinen Anschein der Befangenheit. c) Ein Ausstandsbegehren kann sich nicht gegen ganze Behörden richten, da eine Ausstandspflicht nicht eine Behörde als solche, sondern nur bestimmte Personen treffen kann, bei denen eine Befangenheit bzw. ein Ausstandsgrund vorliegt. Werden Ablehnungsgründe nicht individualisiert gegen bestimmte Personen vorgebracht, ist auf das Begehren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.10