Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben müssten Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend gemacht werden. Erst nach dem Hinweis in der Verfügung des Rechtsamtes vom 4. September 2020, wonach im Falle der Bestätigung des Bauabschlags die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen in Betracht gezogen werde, hat die Beschwerdeführerin den pauschalen Vorwurf der Befangenheit von allen involvierten Behörden erhoben. Ein allfälliger Anspruch auf Ausstand wäre zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt gewesen.9 Für einen Ausstand einer bestimmten Person von Amtes wegen besteht kein Anlass.