b) Die Beschwerdeführerin erhebt in dieser Eingabe den Vorwurf der Befangenheit, stellt aber kein Ausstandsbegehren. Sie macht auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ein Ablehnungsgesuch gegen bestimmte Personen gestellt oder dass sie von einem Ablehnungsgrund erst im Verlaufe des Verfahrens vor der BVD Kenntnis erhalten hätte.