a) In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 erklärt die Beschwerdeführerin, sie müsse der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Matten bei Interlaken, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern eine Befangenheit unterstellen, weil alle namentlich Beteiligten bereits negativ über ihr Umgehen mit alten bestehenden Gebäuden geurteilt hätten und somit nicht mehr fähig seien, neutral zu handeln.