Zur Beschwerde gegen Bauentscheide befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist zudem Adressatin des Benützungsverbots und somit auch zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Befangenheit