Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 28. September 2020 mit, dass sie der in Betracht gezogenen Anordnung zustimme und im Übrigen am angefochtenen Entscheid festhalte. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Stellung. Sie machte zusätzliche Ausführungen zu ihrer Beschwerde und teilte mit, dass sie die von der BVD in Betracht gezogene Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als unverhältnismässig erachte.