Am 4. Februar 2019 (Eingang bei der Gemeinde am 4. März 2019) reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung und den Ausbau des Gebäudes B.________ zu Wohnzwecken. Gleichzeitig stellte sie Ausnahmegesuche betreffend Unterschreitung der minimalen Raumhöhe für Wohnräume (Art. 67 BauV2) und betreffend Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands. Auf entsprechende Aufforderung der Gemeinde hin3 reichte sie am 4. Juni 2019 die Einverständniserklärung der Grundeigentümerschaft der Nachbarparzelle 1 Vorakten, Mäppli "Baupolizei" zuhinterst im Dossier 2 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 3 Vorakten pag. 82