Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG35). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Zweisimmen vom 11. Mai 2020 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 24. Februar 2020 werden bestätigt. 2. Die Frist für das Benützungsverbot gemäss Ziffer 5.2 des Bauentscheids der Gemeinde Zweisimmen vom 11. Mai 2020 wird neu auf den 1. Juni 2021 festgelegt.