g) Die Frist für das Benützungsverbot wurde auf den 1. September 2020 festgelegt und ist abgelaufen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist der Mietverhältnisse neu auf den 1. Juni 2021 angesetzt. Noch nicht abgelaufen ist hingegen die Frist für den Rückbau; diese wurde auf den 31. März 2021 angesetzt. Mit Blick auf die Kündigungsfrist rechtfertigt es sich, die Rückbaufrist neu auf den 31. Juli 2021 festzulegen. Die für den Rückbau angesetzte Frist erscheint aufgrund der Vorgeschichte als grosszügig bemessen. 7. Kosten 30 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N.