Auch stehen hier die Mietverträge des Beschwerdeführers mit den Dritten der Wiederherstellung nicht entgegen. Es sind lediglich die gesetzlichen Minimalfristen (Kündigungsfristen) bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist zu beachten.34 Das Benützungsverbot und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind folglich verhältnismässig. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden; sie ist sachlich geboten und rechtlich haltbar.