Zudem könnten nach der Rechtsprechung allfällige mündliche Zusagen von einzelnen Mitgliedern der Bauverwaltung oder der Baukommission ohnehin keinen Gutglaubensschutz begründen.32 Aus dem chronologischen Verlauf der Gespräche mit der Bauverwaltung, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die Baubewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Zudem muss sich derjenige, der bauen und nutzen will, um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.33