In den Akten findet sich keine schriftliche Zusicherung der Gemeinde, die den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes G.________strasse 5 ohne Baubewilligung zulassen würde. Im Gegenteil: Aus den Akten geht hervor, dass die Bauverwaltung dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 anlässlich eines Augenscheins mündlich ausdrücklich mitteilte, «für alles Weitere» sei ein Baugesuch mit Plänen nötig.31 In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 für den Umbau und die Umnutzung der Räumlichkeiten im Erd- und Dachgeschoss ein nachträgliches Baugesuch mit Projektplänen ein. Dabei enthalten die Projektpläne auch bauliche Veränderungen an der Ostfassade.