ca. 10'000 Franken beziffert. Dazu kommen die Kosten für den Rückbau. Nach ständiger Praxis haben die Kosten einer Wiederherstellung aber kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst dann nicht, wenn die Investitions- und Abbruchkosten zusammen hoch sind.30 Das Vermögensinteresse des Beschwerdeführers kann aber von vornherein nur in reduziertem Masse berücksichtigt werden, da er nicht als gutgläubig gelten kann. In den Akten findet sich keine schriftliche Zusicherung der Gemeinde, die den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes G.________strasse 5 ohne Baubewilligung zulassen würde.